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Die private Berufsunfähigkeitsversicherung stellt einen wichtigen Baustein zur Existenzsicherung im Falle von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit dar. Sie soll das wirtschaftliche Risiko absichern, das dadurch entsteht, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Anders als etwa bei der Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang man noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist immer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit versichert.
Spezialfälle einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellen die Dienstunfähigkeits-, die Schulunfähigkeits- und die Fluguntauglichkeitsversicherung dar. Derartige Versicherungen können auch als besondere Regelungen innerhalb einer »normalen« Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sein.
Ähnliche Versicherungen stellen die Dread Disease Versicherung, die Multirisk-, die Grundfähigkeits- und die Erwerbsunfähigkeitsversicherung dar.
Die Dread-Disease-Versicherung, auch Schwere-Krankheiten-Versicherung genannt, wird meistens als Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten. Diese Versicherung zahlt, wenn man an einer bestimmten Krankheit leidet. Ob man seinen Beruf noch ausüben kann, ist dabei egal.
In der Multi-Risk-Versicherung werden Elemente der Privaten Unfallversicherung, der Pflegeversicherung, der Dread Disease Versicherung und der Grundfähigkeitsversicherung kombiniert. Der Umfang und die Voraussetzungen können sehr unterschiedlich sein. Deshalb sind pauschale Aussagen über den Umfang des Versicherungsschutzes und die Leistungsvoraussetzungen kaum möglich. Es kommt immer auf den individuellen Vertrag an.
Diese Versicherung zahlt, wenn bestimmte Fähigkeiten (Sehen, Sprechen, Gebrauch der Hände, Gehen oder Ähnliches) verloren gehen. Ob der Beruf noch ausgeübt werden kann, spielt hier keine Rolle. Der Vorteil liegt, dass die Definition des Versicherungsfalles sehr viel klarer als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist. Allerdings kommt ein Verlust einer Grundfähigkeit viel seltener vor als eine aus anderen Gründen bedingte Berufsunfähigkeit. Die Grundfähigkeitsversicherung ist daher eher eine Alternative, wenn der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht möglich ist.
Anders als in der BU-Versicherung ist nicht die Fähigkeit zur Ausübung des letzten Berufs versichert. Die EU-Versicherung zahlt nur, wenn man gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung sind also sehr viel höher.
Bei allen BU-Versicherungen entfällt bei Berufsunfähigkeit die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien. Bei einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung gilt das nicht nur für die Beiträge zur BUZ-Versicherung an sich, sondern auch für die zur Hauptversicherung. Wenn eine BU-Rente vereinbart ist, wird diese zusätzlich gezahlt. Bei einigen Versicherungen gibt es auch Sonderleistungen wie zusätzliche Einmalzahlungen. Das kann eine Zahlung zu Beginn der Berufsunfähigkeit, aber auch zum Ende (Wiedereingliederungshilfe) sein.
Der Anspruch entsteht, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eintritt. Die genaue Definition kann von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein. In der Regel wird
verlangt. Die Unfähigkeit muss ferner durch Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürftigkeit verursacht sein.
Bei vielen Verträgen genügt es schon, wenn man (voraussichtlich) mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande war, seinem letzten Beruf nachzugehen. Auch verlangt die Berufsunfähigkeitsversicherung keine generelle Erwerbsunfähigkeit. Es ist also egal, wenn man noch einen ganz anderen Beruf ausüben könnte.
Versichert ist immer die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit. Ein Berufswechsel ist also nicht schädlich, auch wenn er dem Versicherer nicht angezeigt wurde.
Wenn Inhalt oder Umfang der beruflichen Tätigkeit krankheitsbedingt geändert werden, wird bei der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, trotzdem weiter auf die Tätigkeit »in gesunden Tagen« abgestellt.
Auch bei nicht krankheitsbedingten Arbeitszeitreduktionen kann es sein, dass die Berufsunfähigkeit anhand der zuvor ungekürzten Arbeitszeit geprüft werden muss. Das ist für den Versicherten häufig günstig. Voraussetzung ist, dass die Reduzierung der Arbeitszeit nur vorübergehend angedacht war. Dieser Zeitraum kann sogar mehrere Jahre umfassen, etwa während der Kindererziehung.
Bei Auszubildenden oder Studenten wird bei der Prüfung der später auszuübende Beruf zugrunde gelegt. Wer also sein Studium noch beenden könnte, aber danach nicht im erlernten Beruf arbeiten könnte, ist berufsunfähig. Manche Versicherungen enthalten hierzu auch konkrete Regelungen im Vertrag.
Auch wer keinen »echten« Beruf ausübt, kann Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Wer als Hausfrau oder -mann tätig ist, bei dem gilt diese Tätigkeit als Beruf. Manche Versicherungen enthalten hierzu auch spezielle Klauseln.
Bei Selbstständigen besteht die Besonderheit, dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn sie die Möglichkeit haben, durch eine Umorganisation ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag eine solche Umorganisationsklausel nicht ausdrücklich beinhaltet. Allerdings sind die Anforderungen an eine zumutbare Umorganisation sehr hoch. Bei Solo-Selbstständigen kommt sie meistens nicht infrage. Denn eine zumutbare Umorganisation liegt nur dann vor, wenn auch danach noch eine sinnvolle, der bisherigen Stellung entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden kann. Umorganisation heißt nämlich nicht einfach nur Übertragung der Tätigkeit auf jemanden anderes.
Von einer Dynamik spricht man, wenn die Rente einer BU-Versicherung kontinuierlich erhöht wird, zum Beispiel jedes Jahr um 2 %. Dafür steigen aber auch die Prämien. Wichtig zu wissen: Bei vielen Versicherungen endet die Dynamik, wenn Berufsunfähigkeit eintritt. Es bleibt dann bei der Rentenhöhe, die zu diesem Zeitpunkt vereinbart war. Manche BU-Versicherungen führen die Dynamik aber auch nach Eintritt des Versicherungsfalles fort (Leistungsdynamik). Dann erhöht sich die Rente auch im Falle von Berufsunfähigkeit.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit liegt in der Dauer. Bei der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um einen vorübergehenden Zustand. Gleichwohl sehen manche Verträge Leistungen auch schon bei bloßer Krankschreibung vor. Häufig gelten dafür erleichterte Voraussetzungen, wie die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wird später auch eine Berufsunfähigkeit festgestellt, werden die Leistungen in der Regel verrechnet.
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) handelt es sich um eine selbstständige Versicherung. Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ-Versicherung) ist dagegen mit einer anderen Versicherung (Hauptversicherung) gekoppelt. Dies ist in der Regel eine Lebens- oder Rentenversicherung. Wird man berufsunfähig, muss man auch für diese Hauptversicherung keine Beiträge mehr zahlen.
Viele BU-Versicherungen enthalten die Möglichkeit zu einer Verweisung. Dann werden Leistungen nur erbracht, wenn nicht nur im zuletzt ausgeübten Beruf Berufsunfähigkeit besteht, sondern auch in einem möglichen Verweisungsberuf (abstrakte Verweisungsklausel). Ein Verweisungsberuf ist ein solcher, bei dem die soziale Stellung gewahrt wird und der Verdienst mit dem bisherigen Beruf vergleichbar ist. Abstrakte Verweisungsklauseln sind mittlerweile selten geworden. Häufig findet man aber konkrete Verweisungsklauseln. Dann ist eine Verweisung nur möglich, wenn der Verweisungsberuf schon ausgeübt wird. Auch hier gilt dann: Die soziale Stellung muss gewahrt bleiben und der Verdienst muss mit dem letzten Einkommen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit vergleichbar sein. Manche Versicherungsverträge enthalten hierzu die Regel, dass eine Minderung des Einkommens um 20 % oder mehr eine Verweisung ausschließt. Aber auch ohne eine solche Klausel gilt nach der Rechtsprechung, dass in der Regel ein Einkommensverlust von 20 % die Vergleichbarkeit entfallen lässt, also der Versicherer weiterzahlen muss. Bei niedrigen Einkommen kann auch eine Gehaltsdifferenz von weniger als 20 % die Verweisung ausschließen. Bei sehr hohen Einkommen kann dagegen auch ein Einkommensverlust von 25 % oder mehr ausnahmsweise noch zumutbar sein.
Nach § 173 Abs. 2 VVG darf der Versicherer (einmalig) nur befristete Leistungen gewähren. Während der Dauer der Befristung muss der Versicherer verpflichtend leisten und darf keine Nachprüfung durchführen. Die Dauer einer Befristung ist vertraglich häufig auf 12 Monate begrenzt. Am Ende der Befristung prüft der Versicherer aber erneut, ob Berufsunfähigkeit besteht. Eine erneute Befristung ist unzulässig.
Die Anforderungen an eine Befristung sind hoch. Denn grundsätzlich muss der Versicherer endgültig über die Gewährung der Leistungen entscheiden. Deshalb muss der Versicherer bei einer Befristung den Grund dafür ungefragt mitteilen. Die entsprechende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2019 - IV ZR 235/128 basiert auf einem von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer geführten Verfahren. Bei vielen Verträgen schließen die Versicherungsbedingungen eine Befristung entweder vollständig aus oder verlangen zumindest besondere Voraussetzungen. Eine Rechtfertigung für eine Befristung kann eine besondere Schwierigkeit bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit sein, etwa wenn eine Reha-Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist.
Eine Befristung darf nur für die Zukunft erfolgen, nicht aber für einen (vollständig) in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Der Grund ist, dass die Regelungen über das Nachprüfungsverfahren nicht durch eine Befristung umgangen werden sollen. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erst gestellt wird, wenn die BU schon wieder entfallen ist. Nur in besonderen Fällen (absichtlich verzögerte Antragstellung durch den Versicherungsnehmer zur Gewinnmaximierung) kann ausnahmsweise auch eine rückwirkende Befristung denkbar sein. Hieran sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Zudem müsste der Versicherer dann eine Missbrauchsabsicht durch den Antragsteller nachweisen.
Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen erbringt, führt das häufig dazu, dass die Krankentagegeldversicherung beendet wird. Werden BU-Leistungen rückwirkend erbracht, kann dies dazu führen, dass der Krankenversicherer das gezahlte Krankentagegeld zurückfordern kann, soweit sich die Leistungszeiträume überschneiden. Das ist aber nicht immer möglich und hängt von den Regelungen in der Krankentagegeldversicherung ab. Die Krankengeldzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse sind davon übrigens nicht betroffen. Eine Rückforderung findet hier nicht statt.
Mit dem Nachprüfungsverfahren (NPV) hat der Versicherer die Möglichkeit, auch nach Bewilligung der Leistungen regelmäßig – üblicherweise einmal im Jahr – das Fortbestehen von Berufsunfähigkeit zu überprüfen. Der Umfang der Nachprüfung kann dabei variieren.
Die Fluguntauglichkeitsversicherung (auch loss of license Versicherung) ist eine besondere BU-Versicherung für Piloten und Flugbegleiter. Der Versicherungsfall ist hier durch den Eintritt von Fluguntauglichkeit definiert.
Die Dienstunfähigkeitsversicherung stellt eine besondere BU-Versicherung für Beamte dar. Es gibt diese als eigenständige Versicherung oder als Zusatzklausel in einer BU-Versicherung. Wird bei Beamten durch den Dienstherrn eine (erkrankungsbedingte) Dienstunfähigkeit festgestellt, so gilt dies automatisch als Berufsunfähigkeit.
Einen Sonderfall der Berufsversicherung stellt die Schulunfähigkeitsversicherung dar. Diese setzt bereits im Vorfeld der beruflichen Tätigkeit an, nämlich während der Schulzeit. Sie erfasst häufig auch Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums und geht danach meist automatisch in eine normale Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung über.
Versicherte bestimmter Berufe (Ärzte, Apotheker, Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, bestimmte Ingenieure und Psychotherapeuten) haben ihre eigenen Versorgungseinrichtungen. Neben der Altersrente ist eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert. Allerdings sind die Anforderungen deutlich höher als bei einer privaten BU-Versicherung. In der Regel wird eine nahezu uneingeschränkte Berufsunfähigkeit verlangt.
Durch die Leistungen aus einer BU-Rente kann es zum Wegfall der Zahlungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung kommen (das betrifft nicht das Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung). Dies bedeutet schlimmstenfalls, dass auch bereits erhaltenes Krankentagegeld zurückgezahlt werden muss. Ob dies der Fall ist, muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.
Die BU-Versicherung ist von existenzieller Bedeutung. Holen Sie immer anwaltlichen Rat ein, wenn