Bei einem Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit darf der Versicherer – sofern im Vertrag eine Befristung nicht ausgeschlossen ist – seine Leistungen im Prinzip einmalig für eine bestimmte Zeit befristen (§ 172 Abs. 2 VVG).
Ein befristetes Leistungsanerkenntnis bedeutet, dass vorübergehend Leistungen erbracht werden, üblicherweise für 12 Monate. Doch nach Ablauf dieser Frist steht der Versicherungsnehmer erneut vor der Unsicherheit, ob die Zahlungen fortgesetzt werden. Daher muss der Versicherte sich entscheiden: Die Befristung akzeptieren oder dagegen angehen! Was oft nicht sofort ersichtlich ist: Befristungen bringen Nachteile mit sich. Nach Ablauf der festgesetzten Frist muss der Versicherte weiterhin die Berufsunfähigkeit nachweisen. Mit der fortschreitenden Zeit wird dies jedoch zunehmend schwierig, was die Chancen auf eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente verringert. Im Gegensatz dazu kann ein unbefristetes Anerkenntnis nur durch ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren beendet werden. Dabei muss der Versicherer nachweisen, dass die Berufsunfähigkeit unter den vereinbarten Grad (meistens 50 %) gesunken ist. Die Leistungspflicht entfällt nach § 174 Abs. 2 VVG dann zudem erst für die Zukunft nach Ablauf der Übergangsfrist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass befristete Leistungsanerkennungen immer einen sachlichen Grund erfordern und dem Versicherungsnehmer unaufgefordert mitgeteilt werden müssen (BGH, Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18). Dieses Urteil basiert auf einem von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer geführten Prozess. Fehlt eine solche Begründung, ist die Befristung nicht wirksam, und es liegt ein unbefristetes Anerkenntnis vor.
Nicht selten sprechen die Versicherungsunternehmen auch eine rückwirkende Befristung aus. Das bedeutet, dass Leistungen nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum anerkannt werden. Eine solche Befristung verlangt für die Zeit nach Ablauf der Befristung weiterhin den Nachweis der Berufsunfähigkeit durch den Versicherten. Der Bundesgerichtshof hat rückwirkende Befristungen für unzulässig erklärt, da dies eine Umgehung des ordnungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens gemäß § 174 VVG darstellt und den Versicherungsnehmer benachteiligt (BGH-Urteil vom 23.02.2022 – IV ZR 101/20). Der Bundesgerichtshof hat aber offengelassen, ob eine rückwirkende Befristung auch unzulässig ist, wenn der Versicherungsnehmer die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erst beantragt, wenn die Berufsunfähigkeit wieder entfallen ist.
Das Landgericht Mainz hat diese Frage erstmals entschieden und geurteilt, dass auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen erst nach dem Wegfall der Berufsunfähigkeit beantragt, der Versicherer nicht nur rückwirkend anerkennen darf (LG Mainz, Urteil vom 23.01.2023 – 4 O 226/21; der Kläger wurde von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer vertreten) und verurteilte den Versicherer bis zur ordnungsgemäßen Nachprüfung und dem Ablauf der in § 174 VVG vorgesehenen Übergangsfrist zur Zahlung. Trotzdem lässt das Gericht die Möglichkeit offen, über die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Fälle zu lösen, wenn ein Missbrauch durch den Versicherungsnehmer naheliegt. Im konkreten Fall des Landgerichts Mainz gab es jedoch keine Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch, weshalb der Versicherer zur Leistung verurteilt wurde.
Als Versicherungsnehmer sollte man eine unwirksame Befristung zunächst hinnehmen, da dies zu einem unbefristeten Anerkenntnis führt. Dennoch ist es ratsam, sich stets anwaltlich beraten zu lassen, um Befristungen klar von Nachprüfungen abzugrenzen und eine drohende Verjährung zu vermeiden.