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Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht zählen auch zur Arzthaftung. Denn der Arzt – und auch jeder andere medizinische Behandler – hat die Pflicht, den Patienten über die Chancen und Risiken der Heilbehandlung und über möglicher Alternativen hierzu aufzuklären. Verstößt er dagegen, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Man unterscheidet die Risiko- oder Einwilligungsaufklärung von der therapeutischen Aufklärung und der wirtschaftlichen Aufklärung.
Der Arzt muss den Patienten vor einer Behandlung über die Chancen und Risiken der Therapie informieren, damit der Patient selbst entscheiden kann, ob er diese durchführen möchte. Diese Pflicht besteht vor allem dann, wenn es verschiedene Therapiemöglichkeiten gibt, die sich hinsichtlich der Chancen und Risiken unterscheiden. Das ist etwa der Fall, wenn eine Erkrankung sowohl konservativ als auch operativ behandelt werden kann.
Diese Aufklärung muss besonders umfangreich sein, wenn es sich um medizinisch nicht (zwingend) notwendige Eingriffe handelt, vor allem bei sogenannten Schönheitsoperationen.
Kommt es zum Streit darüber, ob der Patient (richtig und rechtzeitig) über die Risiken einer Behandlung (Risiko- oder Einwilligungsaufklärung) informiert wurde, muss dies der Arzt beweisen. Vor Gericht werden hierzu Patient und Arzt sowie mögliche Zeugen persönlich angehört. Ein unterschriebenes Aufklärungsformular reicht dafür nicht aus. Es stellt aber ein Indiz dafür dar, dass ein Gespräch mit dem Inhalt des Formulars stattgefunden hat.
Nein. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Hiervon gibt es nur ganz wenige Ausnahmen. Das Aufklärungsformular dient in erster Linie dem Arzt als Nachweis dafür, dass er den Patienten auch tatsächlich aufgeklärt hat.
Hierbei geht es nicht um Risiken und Chancen einer Behandlung, sondern um notwendige Verhaltensweisen, um den Heilbehandlungserfolg zu sichern. So muss der Patient etwa wissen, wie er sich nach einer Operation verhalten muss. Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt als Behandlungsfehler, nicht als Aufklärungspflichtverletzung.
Diese Pflicht ist vor allem bei privat Krankenversicherten bedeutsam. Generell ist es nicht die Aufgabe des Arztes zu prüfen, ob dem Patienten die Kosten einer Behandlung erstattet werden. Etwas anderes gilt, wenn der Arzt weiß, dass es bei der Kostenerstattung durch die PKV zu Problemen kommen wird. Besondere Hinweispflichten treffen den Arzt und Krankenhausbetreiber auch beim Abschluss von sogenannten Wahlleistungsvereinbarungen, etwa für Chefarztbehandlungen im Krankenhaus. Diese unterliegen strengen Formvorschriften.