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Wer geschädigt wurde, hat Anspruch auf Schadensersatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden Folge einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung oder eines Behandlungsfehlers ist.
Der Schadensersatzanspruch lässt sich in immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) und materielle Schäden unterteilen. Neben dem Ausgleich bereits entstandener Schäden muss der Schädiger auch erklären, dass er alle künftig noch entstehenden Schäden ersetzen wird.
Der immaterielle Schadensersatzanspruch umfasst das sogenannte Schmerzensgeld. Es bezeichnet denjenigen Schaden, der durch körperliche Schmerzen bedingt ist, aber auch psychische Beeinträchtigungen. Dabei sind auch entgangenen Lebensfreuden zu berücksichtigen, etwa, wenn durch eine schadensbedingte Behinderung Hobbys nicht mehr ausgeübt werden können.
Der materielle Schadensersatzanspruch umfasst alle Schäden, die man - vereinfacht gesagt - auf Euro und Cent berechnen kann. Hierzu gehören Verdienstausfälle, der Haushaltsführungsschaden, Ausgaben für die Heilbehandlung, Kosten für einen behindertengerechten Umbau von Wohnung oder Kraftfahrzeug, Rentenschäden etc.
Damit wird das Recht des Geschädigten bezeichnet, vom Schädiger die Erklärung zu verlangen, dass dieser auch alle Schäden, die noch nicht exakt beziffert werden können, ersetzen wird. Hierbei geht es vor allem um Schäden, die erst noch künftig entstehen können. Wichtig ist, dass der Schädiger diese Erklärung einem gegen sich ergangenem Feststellungsurteil gleichstellt. Denn nur dann verjähren Ansprüche aufgrund dieser Erklärung (frühestens) nach 30 Jahren.
Wer verletzt wurde, hat häufig Schwierigkeiten, seinen Haushalt weiterzuführen. Dazu gehört das Putzen, Einkaufen, Kochen, Reparatur- und Gartenarbeiten, die Versorgung von Kindern etc. Muss hierfür eine Ersatzkraft eingestellt werden, so sind die Kosten zu erstatten. Aber auch wenn Familienmitglieder oder Freunde durch unentgeltliche Mitarbeit aushelfen, kann dieser Zeitaufwand vom Geschädigten selbst geltend gemacht werden. Weitere Informationen zum Haushaltsführungsschaden und zur Berechnung desselben finden Sie hier.
Geschädigte haben Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die sie zur Kompensation einer (dauerhaften) Beeinträchtigung notwendig sind, damit sie ihren Alltag bewältigen zu können. Man spricht hier von den vermehrten Bedürfnissen. Hierzu gehören beispielsweise: