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Behandlungsfehler

Als Behandlungsfehler bezeichnet man jeden Fehler eines Arztes oder sonstigen Beteiligten bei der medizinischen Versorgung eines Patienten, wodurch dieser geschädigt wird.

Maßstab für die Beurteilung sind die Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis). Diese werden durch den „Facharzt-Standard“ geprägt. Dies bedeutet, dass jeder Arzt bei einer Behandlung den Standard einhalten muss, den ein Facharzt in diesem Gebiet nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gewähren müsste. Anhaltspunkte für diesen Standard geben die Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften (AWMF) und die Richtlinien der Bundesärztekammer.

Der geschädigte Patient muss in der Regel sowohl den Behandlungsfehler als auch den darauf basierenden Schaden beweisen. Das ist häufig schwer. Insbesondere die Kausalität des Fehlers für den Schaden ist meist nicht einfach nachzuweisen. Davon gibt es einige Ausnahmen. Die wichtigsten sind der grobe Behandlungsfehler und der Befunderhebungsfehler.

Wenn bei der Behandlung in besonders eklatanter Weise gegen die Regeln der medizinischen Kunst verstoßen wird, spricht man von einem groben Behandlungsfehler. Wird ein grober Fehler nachgewiesen, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht durch diesen Fehler verursacht wurde (Beweislastumkehr nach § 630h BGB). Das ist für den Arzt meistens nicht möglich.

Ein Befunderhebungsfehler (auch Befunderhebungsmangel) liegt vor, wenn versäumt wird, die gebotene Diagnostik durchzuführen, also keine Röntgenaufnahme, keine Laboruntersuchungen oder Ähnliches erstellt werden, und deshalb die Ursache der Beschwerden nicht erkannt wird. In diesem Fall greifen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten (§ 630h BGB). Vom Befunderhebungsfehler ist der Diagnosefehler abzugrenzen. Dies ist im Einzelfall oftmals sehr schwierig.

Von einem Diagnosefehler spricht man, wenn der Arzt sich bei der Diagnose irrt. Das heißt, er erkennt die wahre Ursache der Beschwerden und Symptome nicht und vermutet stattdessen - in der Regel - eine weniger schwere Erkrankung. Der Diagnosefehler führt in der Regel nicht zu Beweiserleichterungen für den Patienten, sofern der Diagnosefehler nicht als grober Behandlungsfehler einzustufen ist oder auf unzureichender Befunderhebung basiert. Der Diagnosefehler ist häufig nur schwer vom Befunderhebungsfehler abzugrenzen, der für den Patienten üblicherweise zu einer Beweiserleichterung führt.

In bestimmten Fällen greifen für den Patienten Beweiserleichterungen. Die Wichtigste ist die Beweislastumkehr in Bezug auf die Frage, ob der Behandlungsfehler auch einen Schaden verursacht hat. Eine solche Beweislastumkehr greift etwa beim groben Behandlungsfehler und beim Befunderhebungsfehler (§ 630h BGB). Aber auch in anderen Fällen, etwa nicht ausreichend qualifizierte Personen tätig werden, kennt das Gesetz Beweiserleichterungen.

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