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Wenn die Gesundheit durch eine ärztliche Behandlung nicht verbessert, sondern stattdessen geschädigt wird, ist das besonders tragisch. Zu der körperlichen Verletzung kommt das enttäuschte Vertrauen in die Kunst des Arztes. Keine Frage: Fehler passieren – auch in der Medizin. Umso wichtiger ist es, dass der Patient dann umfassend entschädigt wird. Leider geschieht dies immer noch viel zu selten. Viel zu häufig wird der Patient im Unklaren gelassen und die Regulierung verzögert. Das darf nicht sein.
Werden bei einer Behandlung Fehler gemacht (Verletzung der Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler) hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz.
Es gibt verschieden Bereiche, in denen Fehler unterlaufen: Das eine ist die ärztliche Aufklärungspflicht über Risiken einer Behandlung. Das andere ist die Behandlung selbst. Darüber hinaus können organisatorische Mängel, etwa zur allgemeinen Hygiene, zu einer Schädigung des Patienten führen. Ferner gibt es immer wieder Fälle fehlerhafter Medizinprodukte, etwa von Gelenkimplantaten.
Als gesetzlich Krankenversicherter können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese muss Sie unterstützen und holt dazu ein Gutachten über den Medizinischen Dienst (MD) ein. Viele Krankenkassen fordern hierfür selbst Kopien der Patientenakten an. Wichtig: Es findet nur eine Begutachtung auf Aktenbasis statt. Die Begutachtung hemmt nicht die Verjährung.
Alternativ können Sie die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern (LÄK) kontaktieren. Auch diese führen solche Begutachtungen durch. Bei den meisten Stellen erfolgt dies ebenfalls nur auf Aktenbasis. Bei den Verfahren der Gutachter- und Schlichtungsstellen wird der Arzt aber informiert und muss dem Verfahren zustimmen. Von Vorteil ist, dass ein solches Verfahren die zivilrechtliche Verjährung hemmt.
Beide Verfahren (MD und LÄK) können von Patienten allein beantragt werden. Eine anwaltliche Begleitung kann hilfreich sein. Beide Verfahren sind für die Patienten zudem kostenfrei. Gut zu wissen: Das Ergebnis dieser Verfahren ist weder für den Patienten noch den Arzt bindend. Es ist also nicht gesagt, dass auch Schadensersatz gezahlt wird, wenn das Gutachten einen Fehler nachweist.
Bei Fragen ärztlicher Behandlungsfehler ist eine Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft häufig nicht zielführend. Die Ermittlungsverfahren dauern sehr lang. Im Zweifel wird zugunsten der Beschuldigten, also der Ärzte, entschieden. Auch bei einer strafrechtlichen Sanktion bedeutet dies nicht, dass der Patient dann Schadensersatz erhält. Anders ist das bei Behandlungen mit tödlichem Ausgang, weil hier die Klärung der Todesursache wichtig ist und dafür eine Obduktion erforderlich ist. Die Frage, ob eine Strafanzeige gestellt werden sollte oder nicht, ist daher immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Ziele zu beantworten. Hierfür sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Die (zivilrechtliche) Verjährung beträgt in der Regel 3 Jahre. Entscheidend ist aber, wann diese drei Jahre beginnen. Das muss nicht der Tag der Behandlung sein. Üblicherweise läuft die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Patient Kenntnis vom Schaden und dem Verursacher erlangt hat. Wichtig: Die Bestimmung der Verjährung bedarf immer einer Prüfung im Einzelfall. In bestimmten Bereichen (z.B. der Produkthaftung) gelten andere Regeln. Die exakte Berechnung des Beginns und des Endes der Verjährung kann daher nur von einem Anwalt vorgenommen werden.
Ja. Sowohl nach dem BGB als auch den Berufsordnungen der Ärzte hat der Patient ein Recht zur Einsicht in alle Behandlungsakten und auch auf Herausgabe von Kopien. Das Original der Patientenkartei steht dagegen im Eigentum des Arztes und muss nicht herausgegeben werden.