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Nachdem eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde, darf der Versicherer immer wieder prüfen, ob er die Zahlung einstellen kann, weil sich der Gesundheitszustand wieder gebessert hat. Dazu fordert er Auskünfte von Ihnen und Ihren Ärzten an. Manchmal müssen Sie auch zu einem vom Versicherer ausgewählten Gutachter.
Nicht immer sind Sie verpflichtet, dem Versicherer zu antworten oder sich untersuchen zu lassen. Für Versicherte ist dies jedoch schwierig zu bewerten, zumal der Versicherer eine entsprechende Pflicht behauptet und anderenfalls mit der Einstellung der Rente droht.
Neben der Überprüfung des Gesundheitszustands darf der Versicherer auch Auskünfte zu neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten oder einer neuen Tätigkeit anfordern. Denn auch dies kann zu einer Leistungseinstellung berechtigen. Allerdings verlangt dies eine entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag (konkrete Verweisung). Hier kommt es auf die genauen Regelungen in den Versicherungsbedingungen an. Eine solche Bestimmung kann nämlich – auch wenn sie im Erstprüfungsverfahren (EPV) nicht enthalten ist – für die Nachprüfung vorgesehen sein.
Häufig ist die Entscheidung des Versicherers in der Nachprüfung nicht richtig. Neben der Frage der tatsächlichen Besserung der Gesundheit geht es auch um formale Fragen und Fristen. Hier werden viele Fehler gemacht, weshalb die Einstellung der Zahlung oftmals angreifbar ist.
Die Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass man Verbesserungen des Gesundheitszustands anzeigen muss. Häufig prüft dann der Versicherer, ob die Rente noch weitergezahlt wird. Aber nicht immer sind die entsprechenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen wirksam. Außerdem: Nicht jede Besserung führt zum Verlust der Leistungen. Dafür müsste der Versicherer beweisen, dass Sie Ihren alten Beruf wieder ausüben könnten.
Versicherte müssen sich bei einer Nachprüfung nicht immer bei einem Arzt vorstellen, den der Versicherer ausgesucht hat. Entscheidend ist, ob dies wirksam in den Versicherungsbedingungen geregelt wurde. Gerade ältere Verträge enthalten hierzu Bestimmungen, die nicht mehr gültig sind. Zudem kann eine umfassende Bescheinigung des eigenen Arztes ausreichen, eine Begutachtung durch einen Versicherer-Arzt zu vermeiden. Wichtig dabei ist, dass die Bestätigung die Fragen des Versicherers erschöpfend beantwortet.
Das ist nicht gesagt. Selten gibt es Grenzen für die Höhe des Verdienstes. Entscheidend ist, ob die gleiche oder eine neue Tätigkeit begonnen wurde. Handelt es sich um eine neue Tätigkeit, darf der Versicherer seine Leistungen nur dann einstellen, wenn der Vertrag (für die Nachprüfung) eine konkrete Verweisungsklausel enthält und der neue Beruf mit dem alten vergleichbar ist.
Bei einer Beratung oder Vertretung im Nachprüfungsverfahren zahlt die Rechtsschutzversicherung noch nicht. Ich biete daher anstelle der gesetzlichen Gebühren (RVG) eine aufwandsbezogene Vergütung an. Wenn der Versicherer die Zahlungen aber einstellt oder zu Unrecht damit droht, kommt die Rechtsschutzversicherung für die Kosten auf.