OLG Koblenz: Feststellungsklage in der BU-Nachprüfung.

Welche Klageart ist die richtige, wenn ein BU-Versicherer, im Nachprüfungsverfahren die Zahlungen einstellt? Das OLG Koblenz lässt trotz gerichtlichen Titels erstmals die Feststellungsklage zu!

In der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es zwei Wege, wie die Leistungspflicht eines Versicherers entstehen kann. Der übliche Weg ist, dass der Versicherer seine Leistungspflicht (Beitragsfreistellung und Zahlung der BU-Rente) bejaht. Lehnt er dies aber ab, kann ein Gericht ihn dazu verurteilen.

Danach bleibt dem Versicherungsunternehmen aber immer Möglichkeit, mit einer Nachprüfung gemäß § 174 VVG nachzuweisen, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder der Versicherte nunmehr auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. In beiden Fällen darf der Versicherer dann seine Leistungen einstellen.

Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt hat, kann der Versicherte sich gegen die Einstellung der Leistungen sowohl mit einer Leistungs- und Feststellungsklage wehren. Wenn aber der Versicherer geleistet hat, weil er durch ein Gericht dazu verurteilt wurde, werden solche Klage oft für unzulässig gehalten. Denn der Versicherte kann natürlich aus dem Urteil vollstrecken. Gegen eine solche Zwangsvollstreckung kann der Versicherer sodann eine Klage auf Vollstreckungsabwehr (§ 767 ZPO) erheben.

Das Vorgehen im Wege der Zwangsvollstreckung erscheint zunächst der einfachere Weg. Er beinhaltet aber auch einige Nachteile für den Versicherten. Vor allem müsste der Versicherte jeden Monat neu vollstrecken und der Versicherer könnte sich gegen jede einzelne Vollstreckung mit einer Klage wehren. Zudem würde die gerichtliche Entscheidung streng genommen immer nur für die jeweils eingeklagte Leistung gelten.

Eine Vereinfachung bringt nun eine (rechtskräftige) Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz, 26.04-2023 – 10 U 292/22). Der Kläger wurde von Rechtsanwalt Dr. Alexander T. Schäfer vertreten. Das Gericht hält auch in den Fällen, in denen ein BU-Versicherer durch ein gerichtliches Urteil zur Leistung verurteilt wurde und bei denen aus diesem Titel vollstreckt werden könnte, die (negative) Feststellungsklage für zulässig. Der Senat begründet dies damit, dass der Versicherer durch das Nachprüfungsverfahren und die Einstellung der Leistungen einen neuen Lebenssachverhalt geschaffen hat. Dadurch entsteht aufseiten des Versicherten ein berechtigtes Interesse, die Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung möglichst einfach und endgültig zu klären. Die (negative) Feststellungsklage stellt dafür den einfacheren Weg dar.