Angehörige freier Berufe – etwa Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Apotheker – sind in der Regel nicht gesetzlich rentenversichert, sondern Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie im Fall einer Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung automatisch ausreichend abgesichert sind.
👉 Das ist häufig ein gefährlicher Irrtum.
Denn die Leistungen der Versorgungswerke unterscheiden sich erheblich von einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Versorgungswerke gewähren in der Regel keine klassische Berufsunfähigkeitsrente, sondern eine sogenannte Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung eigener Art. Typische Merkmale sind:
In vielen Satzungen wird verlangt, dass der Beruf nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer vollständig nicht mehr ausgeübt werden kann. Wer noch eingeschränkt arbeiten kann – etwa reduziert, organisatorisch oder beratend – erhält dann keine Leistungen.
| Versorgungswerk | Private BU-Versicherung |
|---|---|
| Meist nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit im gesamten Berufsfeld | In der Regel bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit |
| Häufig Pflicht zur Berufsaufgabe | Keine Aufgabe des Berufs erforderlich |
| Meist dauerhafte Berufsunfähigkeit notwendig | Leistung meist schon nach 6 Monaten |
Gerade für hochqualifizierte Freiberufler mit spezialisiertem Tätigkeitsprofil kann diese Versorgungslücke existenzbedrohend sein.
Nein, denn die Anforderungen an die Berufsunfähigkeit sind viel höher. Die private BU-Versicherung zahlt in der Regel ab 50-%iger Unfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Versorgungswerke verlangen eine fast vollständige Unfähigkeit zur Ausübung irgendeiner Tätigkeit des Berufs. Ein Chirurg, der nicht mehr operieren kann, bekommt daher von der Ärzteversorgung keine Rente, wenn er etwa noch Gutachten schreiben könnte. Außerdem muss oftmals die Approbation/Zulassung zurückgegeben werden, der Beruf also vollständig aufgegeben werden.
Mitglieder der Versorgungswerke (also Freiberufler wie Ärzte, Apotheker, Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, bestimmte Ingenieure und Psychotherapeuten) erhalten über diese auch Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Allerdings sind die Anforderungen sehr hoch und nicht einheitlich. Meist wird jedoch der vollständige oder zumindest weitgehende Verlust der Fähigkeit zur Ausübung irgendeiner Tätigkeit im erlernten Beruf und die Rückgabe der Zulassung (Approbation) verlangt. Die genauen Voraussetzugen ergeben sich aus der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks.
Ja. Wenn man die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, zahlen bei Berufsunfähigkeit sowohl die private BU-Versicherung als auch die Versorgungsanstalten. Eine Überversicherung ist unschädlich.